Allgemeine Geschäftsbedingungen

Angaben gemäß § 5 TMG

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen

  1. Anzeigenauftrag im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung.
  2. Anzeigen sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss zur Veröffentlichung abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
  3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
  4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen den gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
  5. Die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen in bestimmten Nummern, Aus­ga­ben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift erfolgt dann, wenn der Auftraggeber erklärt hat, dass die Anzeige oder Fremdbeilage in bestimmten Num­mern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift erscheinen soll und dies vom Verlag ausdrücklich bestätigt worden ist. Rubrizierte Anzeigen werden, soweit dies technisch möglich ist, in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne das dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
  6. Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
  7. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge auch einzelne Abrufe im Rahmen ei­nes Anschlusses - Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der tech­nischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestim­mungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag aus ethnischen oder moralischen Gründen unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben wurden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdenanzeigen erhalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
  8. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeinete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz. Sollte der Auftraggeber diesen Ersatz nicht binnen einer vom Verlag benannten angemessenen Frist liefern, wird der Verlag von seiner Leistungsverpflichtung frei, ohne seinen Vergütungsanspruch zu verlieren.
  9. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Minderung oder eine einwandfreie Erstanzeige, aber nur mit dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige be­ein­trächtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte Frist verstreichen oder ist die Erstanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Minderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Scha­dens­er­satz­ansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind - auch bei telefonischer Auftragserteilung - ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlages, seines gesetzlichen Vertreters und seiner Erfüllungsgehilfen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit seiner Erfüllungsgehilfen; in übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgeltes beschränkt. Reklamationen müssen - außer bei nicht offensichtlichen Mängeln - unverzüglich nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
  10. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
  11. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche Abdruckhöhe der Berechnung zu Grunde gelegt.
  12. Falls der Auftraggeber keine Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, mög­­­lichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an lau­fen­­­­den Frist zu zahlen, sofern nicht im Einzelfall eine andere Zahlungsfrist o­der Zahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach Preisliste gewährt. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechts­­kräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Voll­kauf­mann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu.
  13. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlungen verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungs­fähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
  14. Der Verlag liefert mit der Rechnung einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann der Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
  15. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckvorlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen. Die Urheberrechte für die erstellten Anzeigen, Beilagen oder Logos verbleiben beim Verlag.
  16. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet.
  17. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
  18. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Schwerin. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand Schwerin vereinbart. Es ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
  19. Eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages

  1. Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Auftraggebern an die Preisliste des Vertrages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. Voraussetzung für eine Provisionszahlung an Werbemittler ist, dass der Auftrag unmittelbar vom Werbungsmittler erteilt wird und Texte bzw. Druckunterlagen auch von ihm geliefert werden und die Abrechnung zum Grundpreis erfolgt.
  2. Bei fernmündlich aufgegebenen Bestellungen und Änderungen haftet der Verlag für die Wiedergabe nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Abbestellungen müssen schriftlich erfolgen. Bei Abbestellung einer bereits gesetzten Anzeige werden Satzkosten berechnet.
  3. Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von den Auftraggebern irre­geführt oder getäuscht wird. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Anzeige zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen.
  4. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden dieselben erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Das gleiche gilt bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen, wenn der Werbungstreibende nicht vor Drucklegung der nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinweist.
  5. Sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist, treten neue Tarife bei Preisanpassungen auch für laufende Aufträge sofort in Kraft.
  6. Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, Arbeitskampf, Beschlag­nahme, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energie­verknappung und dergleichen - sowohl im Betrieb des Verlages als auch in fremden Betrieben, derer sich der Verlag zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn die Aufträge mit 80% der normalerweise gedruckten Auflage erfüllt sind. Insbesondere wird auch kein Schadensersatz für Nichtveröffentlichung oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen und nicht ausgeführte Beilagenaufträge geleistet.
  7. Der Verlag behält sich das Recht vor, für Anzeigen in Verlagsbeilagen, Sonder­veröffentlichungen, Kollektiven, Prospektanzeigen sowie für Anzeigen­strecken, Sonderkonditionen entsprechend den besonderen Gegebenheiten zu vereinbaren.
  8. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Schwerin. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand Schwerin vereinbart. Es ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
  9. Ist der Auftraggeber abgemahnt worden oder hat er bereits eine Unterlas­sungsverpflichtungserklärung bezüglich bestimmter Anzeigen (-inhalte) abge­geben, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Verlag schriftlich darüber zu informieren. Unterlässt der Auftraggeber diese Obliegenheitspflicht, haftet der Verlag auch nicht für den dem Auftraggeber durch eine wiederholte Veröffentlichung der beanstandeten Anzeigen (-inhalte) entstehenden Schaden.
  10. Der Verlag garantiert für die „hauspost“ auf das Gesamtgebiet einer Ausgabe bezogen eine Haushaltsbelieferung von 90 % der durch Boten zumutbar zugänglichen Haushalten. Preisnachlässe oder Schadensersatzansprüche wegen geringfügiger Verteilungsmängel oder größerer Verteilungsmängel in Folge höherer Gewalt (Streiks, Hochwasser, Unfall usw.) sind ausgeschlossen.