Stadt ändert ihr Kontaktpersonenmanagement

Konzentration auf gefährdete Gruppen und Gemeinschaftseinrichtungen

Die Landeshauptstadt ändert zum 1. November 2021 ihr Kontaktpersonenmanagement. Dazu wurde am Donnerstag  eine Allgemeinverfügung unter www.schwerin.de/bekanntmachungen veröffentlicht.
Stadt ändert ihr Kontaktpersonenmanagement, Foto: maxpress

Schwerin • Die Landeshauptstadt ändert zum 1. November 2021 ihr Kontaktpersonenmanagement. Dazu wurde am Donnerstag eine Allgemeinverfügung unter www.schwerin.de/bekanntmachungen veröffentlicht. Die Allgemeinverfügung gilt für alle Personen, die darüber informiert wurden, dass sie in engem Kontakt mit einer positiv auf das Corona-Virus getesteten Person standen. Sie regelt, wie sich diese engen Kontaktpersonen verhalten müssen, insbesondere wenn sie weder geimpft noch genesen sind.

"Den gesamten bisherigen Verlauf der Pandemie über hat unser Gesundheitsamt, z.T. mit externer Hilfe wie der Bundeswehr, die zeitnahe Unterrichtung der Kontaktpersonen sichergestellt. Das neue Kontaktpersonenmanagement des RKI vom 15.09.2021 sieht vor, dass sich die Gesundheitsämter auf die vulnerablen Gruppen und das Ausbruchsgeschehen in Gemeinschaftseinrichtungen konzentrieren sollen. Wir übernehmen jetzt den Ansatz des RKI, auch weil ohnehin viel dafür spricht, dass die Kooperationsbereitschaft angesichts des Auslaufens der Lohnfortzahlung am 1. November drastisch abnehmen dürfte", sagt Oberbürgermeister Rico Badenschier.

Enge Kontaktpersonen sollen danach künftig nur noch in Ausnahmefällen durch das Gesundheitsamt kontaktiert werden. Statt dessen wird auf die Eigenverantwortlichkeit der Bürgerinnen und Bürger gesetzt: Kontaktpersonen sollen durch die positiv getesteten Personen informiert werden. Und das Kontaktpersonenmanagement des Gesundheitsamtes kann sich dann auch bei weiter steigenden Infektionszahlen auf Kontaktpersonen konzentrieren, die in Verbindung zu besonders gefährdeten Gruppen und zum Infektionsgeschehen in Gemeinschaftseinrichtungen stehen. Dazu zählen einerseits Schulen, Kitas, Horte, Heime und zum anderen die stationäre und ambulante Alten- und Pflegeeinrichtungen.

Die Allgemeinverfügung legt für enge Kontaktpersonen eine häusliche Quarantäne von 10 Tagen fest, gerechnet vom Folgetag des letzten Kontakts mit der infizierten Person. Eine Freitestung darf danach frühestens am 5. Tag per PCR-Test oder am 7.Tag durch den Antigen-Schnelltest erfolgen.

Pressestelle LHS